Geschäftsordnung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Kamen

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) im Rat der Stadt Kamen hat in ihrer Sitzung vom 02.11.2020 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Präambel

Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung und Umsetzung einer Kommunalpolitik nach den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktion orientiert ihre Arbeit an sozialen, ökologischen und demokratischen Grundsätzen. Die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an der kommunalpolitischen Tätigkeit ist ausdrücklich erwünscht. Die Fraktion strebt daher die Quotierung in den Fraktionsgremien an.

§ 1 Zusammensetzung der Fraktion

(1) Die Fraktion besteht aus

den über die Wahlvorschläge von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Rat gewählten Ratsmitgliedern. Diese bilden die ‚Kernfraktion‘. Sie haben volles Stimmrecht.

den ordentlichen und stellvertretenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern. Diese sind eingeschränkt stimmberechtigt. Sie wirken nicht an Beschlüssen mit, welche Finanz- oder Personalangelegenheiten oder den Ausschluss aus oder die Aufnahme in die Fraktion betreffen.

Die von der Fraktion benannten in städtische Gremien und Gesellschaften entsandten Personen sowie die Bezirksvertreterinnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kamen haben beratende Stimme. Sie sind nicht Mitglieder der Fraktion.

(2) Organe der Fraktion sind

die Fraktion

der Fraktionsvorstand
bestehend aus der/ dem Fraktionsvorsitzenden/ Fraktionssprecher/in und der/ dem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden/ Fraktionssprecher/in sowie der Geschäftsführung.

§ 2 Aufgaben der Fraktion

(1) Die Fraktion berät die politische Arbeit im Stadtrat und fasst für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die über die Festlegungen des Kommunalwahlprogrammes 2020 hinausgehen, werden in Abstimmung mit dem Ortsverband der Partei beschlossen.

(2) Die Kernfraktion bestimmt zu Beginn der Wahlperiode die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger und die Zusammensetzung der Ausschüsse und anderer Gremien. Spätere Benennungen im Laufe der Wahlperiode werden von der Fraktion vorgenommen. Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger bedürfen vor ihrer Wahl im Stadtrat der Bestätigung durch den Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(3) Die Kernfraktion wählt zu Beginn einer Ratsperiode für deren Dauer aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellv. Vorsitzende/n. Eine Abwahl bedarf der einfachen Mehrheit und muss in der Tagesordnung der Einladung aufgeführt sein.

(4) Die Fraktion ist das oberste Entscheidungs- und Beschlussorgan. Die Fraktion beschließt den Haushaltsplan der Fraktion.

(5) Die Fraktion legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Die Fraktion bestimmt die Kassenprüfer.

(6) Die Fraktion beschließt über die Einrichtung und Auflösung von Fraktionsarbeitskreisen.

(7) Die Fraktion legt die Schwerpunktthemen für die Fraktionssitzungen fest.

(8) Die Fraktion entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Dafür ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

(9) Die Fraktion tagt in der Regel jeden Montag. Eine gesonderte Einladung ist nur bei Abweichung vom Tagungsrhythmus erforderlich und sollte spätestens drei Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zugehen. Die Kernfraktion tagt vor jeder Sitzung des Rates. Ordentliche und/ oder stellvertretende sachkundige Bürgerinnen und Bürger werden bei Bedarf dazu eingeladen.

(10) Die Mitglieder der Fraktion sollen im Stadtrat und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Wird dieser Grundsatz verletzt oder gefährdet, so hat jedes Fraktionsmitglied dies der Fraktion unverzüglich mitzuteilen.

Die Fraktion lehnt einen grundsätzlichen Fraktionszwang ab. Mitglieder der Fraktion, die abweichend zu votieren beabsichtigen, haben dies vor der jeweiligen Sitzung der Fraktion mitzuteilen.

(11) Die Fraktionsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion teilzunehmen.

(12) Die Fraktionsmitglieder sind bei der Befassung nichtöffentlicher Beratungsgegenstände zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Fraktionsmitglieder sind für die eigenständige Bearbeitung, Recherche, Kontaktpflege und Initiative in dem von ihnen gewählten Aufgabenbereich zuständig

§ 3 Arbeitskreise

(1) Zur Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung der Sitzungen von Fachausschüssen und anderer Gremien kann die Fraktion Arbeitskreise bilden.

(2) Die Beratungsergebnisse und Vorschläge der Arbeitskreise werden der Fraktion zugeleitet.

(3) Bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung oder bei strittigem Beratungsergebnis erfolgt die weitere Beratung durch die Fraktion.

§ 4 Beschlüsse

(1) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn die Sitzung im üblichen Tagungsrhythmus nach § 2 Punkt 9 stattfindet bzw. wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Einladung ergeht an alle Fraktionsmitglieder.

(2) Die Fraktion entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(3) Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der Fraktion im Sinne des §1 Abs. (1). Die Fraktion kann eine Ausweitung der Abstimmungsberechtigung auf alle Anwesenden generell oder zu Beginn jeder Sitzung beschließen. Auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

§ 5 Vorsitzende/ Sprecher/in

(1) Die/ der Vorsitzende/ Sprecher/in vertritt die Fraktion nach innen und außen.

(2) Die/ der Vorsitzende/ Sprecher/in leitet die Fraktionssitzungen.

Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben:

a) Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktion

b) Teilnahme an den interfraktionellen Besprechungen.

c) Vorbereitung der Fraktionssitzungen, Vorschläge zu Schwerpunktthemen sowie zur Terminplanung für die Sitzungen

d) Festlegung der Tagesordnung der Fraktionssitzungen entsprechend den Vorgaben der Fraktion. Anträge von Fraktionsmitgliedern auf Aufnahme weitere Tagesordnungspunkte sollten berücksichtigt werden

e) Einberufung von Dringlichkeitssitzungen der Fraktion

f) Entscheidung in Dringlichkeitsangelegenheiten, soweit eine Fraktionssitzung nicht rechtzeitig einberufen werden kann

g) Bericht in der Fraktion über die Beschlüsse

(h) Vertretung der Fraktion gegenüber den Fraktionsangestellten und Unterzeichung der Arbeitsverträge

(4) Die/der Vorsitzende/ Sprecher/in kann Aufgaben an die/ den stellv. Vorsitzende/n/ Sprecher/in delegieren. Bei Abwesenheit wird sie/ er von ihm/ ihr vertreten.

§ 6 Fraktionsfinanzen/ Haushaltsbudget

(1) Die Fraktion betraut die Geschäftsführung mit der Führung des Haushaltsbudgets der Fraktion. Die Fraktionsgeschäftsführerin/ der Fraktionsgeschäftsführer ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet und erstellt einen Verwendungsnachweis über die Verausgabung der Mittel aus den Zuwendungen für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktion.

(2) Kontobevollmächtigt sind die Sprecherin/ der Sprecher und die Fraktionsgeschäftsführerin/ der Fraktionsgeschäftsführer. Kontobevollmächtigte haften für die von ihnen verursachten Schäden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(3) Die Sprecherin/der Sprecher kann Ausgaben bis zu 500,- € tätigen. Der Fraktion sind die entsprechenden Ausgaben-Beschlüsse in der folgenden Fraktionssitzung zur Kenntnis zu geben.

(4) Die Fraktionsgeschäftsführerin/ der Fraktionsgeschäftsführer kann eigenverantwortlich Ausgaben bis zu 150 € tätigen. Regelmäßige und einmalige Ausgaben über 150 €, bedürfen der Zustimmung der Fraktion.

§ 7 Presse/ Öffentlichkeitsarbeit

Es ist Aufgabe der Fraktion, die Öffentlichkeit und insbesondere Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, interessierte Verbände, Institutionen und Einzelpersonen über ihre kommunalpolitischen Ziele und Aktivitäten zu informieren. Die Fraktion betreibt dazu eine Öffentlichkeitsarbeit in Form von Pressekonferenzen, Presseerklärungen, öffentlichen Anhörungen, öffentlichen Sprechstunden und Sitzungen, eigenen Veröffentlichungen u. a. m.
Die Fraktion betraut die/ den Vorsitzende/n/ Sprecher/in sowie die Geschäftsführung mit der Pressearbeit. Veröffentlichungen von weiteren Fraktionsmitgliedern sind mit dem Fraktionsvorstand abzustimmen.

§ 8 Anträge und Anfragen

(1) Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Rat und seine Ausschüsse sind der/ dem Fraktionsvorsitzenden/ Sprecher/in und der Fraktion zur vorherigen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht beraten werden können, sind der Fraktion nach der Einbringung zur Kenntnis zu geben.

§ 9 Mitgliedschaft in der kommunalpolitischen Vereinigung

(1) Die Mitglieder der Fraktion sind Mitglieder der Kommunalpolitischen Vereinigung GRÜNE/ Alternative in den Räten des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Für die Erfüllung der Beitragsverpflichtung aus der Mitgliedschaft sind die/ der Vorsitzende/ Sprecher/in und die/ der Geschäftsführer/in verantwortlich.

(3) Diese Mitgliedschaft berechtigt alle Fraktionsmitglieder, die Dienstleistungen der Kommunalpolitischen Vereinigung GAR-NRW (z.B. Information, Rechts- und Sachberatung, kommunalpolitische Weiterbildung u. a. m.) in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Fraktion in Kraft und bedarf zur Änderung einer einfachen Mehrheit der Fraktionsmitglieder. Eine Beschlussfassung über die Änderung ist nur dann zulässig, wenn dies zusammen mit der Einladung zur Fraktionssitzung angekündigt ist. (2) Die Änderung der Geschäftsordnung tritt erst in der folgenden Sitzung der Fraktion in Kraft.

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