Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Kamen. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.
§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Sitz
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Unna, Landesverband Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Kamen. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Stadtgebiet von Kamen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierender Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(2) Bis zur Vollendung es 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Kamen gleichzeitig Mitglied der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsverband. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch eine Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich am Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann auch ein Mitglied aufgenommen werden, dass seinen Wohnsitz nicht in Kamen hat. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
(7) Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach den hierzu vom Bundesverband festgelegten Regelungen.
Die Beitragsuntergrenze für unseren Ortsverband ist dynamisch und entspricht in ihrer Höhe der Mitgliedsabgabe des Ortverbands an den Kreisverband (Im März 2024 sind dies 7,88 €).
Für Personen, die von besonderen finanziellen Härten betroffen sind, können Ausnahmen hiervon mit dem Vorstand des Ortsverbands vereinbart werden (Sozialklausel).
(8) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten von Mitgliedern
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
- An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
- An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
- Im Rahmen der Gesetze und Satzung an der Aufstellung der Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
- Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
- Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
- Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
- Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im OV leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4 Organe des Ortsverbandes
(1) Die Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind.
(3) Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und ebenfalls die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Ortsverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Der Vorstand versendet die Einladungen zwei Wochen vorher per Post oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen.
(4) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen. Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen und die Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahl.
Anträge zur Mitgliederversammlung sollten so rechtzeitig an den Vorstand gegeben werden, dass Sie noch vor der Mitgliederversammlung verschickt werden können.
Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter.
Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
§ 6 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens an:
o zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau
o die/der Kassierer*in Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit um eine stellvertretende Kassiererin, eine Schriftführerin, eine stellvertretende Schriftführerin und bis zu zwei Beisitzerinnen erweitert werden. Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.
(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
§ 7 Mindestparität
(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
(4) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können besondere Versammlungen durchführen.
(5) Näheres regelt das Frauenstatut.
Wenn der Ortsverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Kreisverbandes bzw. Landesverbandes.
§ 8 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 9 Satzungsbestandteile und -änderungen
(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
- Frauenstatut
- Finanzordnung
- Schiedsgerichtordnung
Wenn der Ortsverband kein Frauenstatut / keine Finanzordnung / keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauenstatut, die Finanzordnung, die Schiedsgerichtordnung des Kreisverbandes, ersatzweise des Landesverbandes.
(2) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Satzungsänderungen treten unmittelbar nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 23.05.2020.
Hinzufügen von neuem §2 Abs. 7 und umnummerierung des alten Abs. 7 zu neuem Abs. 8 durch Mitgliederversammlung am 08.05.2024 beschlossen.