PV-Anlagen Freiflächennutzung

Seit Gesetzesänderung vom 11.01.2023 sind Freiflächen-PV-Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b BauGB im Bereich von bestimmten Verkehrsinfrastrukturen im Außenbereich privilegiert. Die Gesetzesänderung betrifft Flächen in einer Entfernung von 200m von Autobahnen und Bahnverbindungen mit zwei Hauptgleisen. Im Gemeindegebiet der Stadt Kamen sind somit alle Flächen in 200m Entfernung der BAB 1, der BAB 2 sowie den beiden Eisenbahnlinien privilegiert. Während bereits vielerorts Freiflächen-PV-Anlagen in derartigen privilegierten Bereichen entstehen oder im Entstehen sind, bemerkt man in Kamen dahingehend keine Entwicklung, trotz theoretisch reichlich zur Verfügung stehender Flächen.

Wir bitten die Verwaltung um Auskunft zu folgenden Fragen:

  1. Liegen der Stadt Kamen privatwirtschaftliche Anträge oder Anfragen zur Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen in den genannten privilegierten Bereichen vor?
  2. Gibt es in den genannten privilegierten Bereichen Restriktionen, welche die Anlagen trotz Privilegierung unterbinden?
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